Sektion Herzogenbuchsee

Vernehmlassung

Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)

08.12.2016

Vernehmlassungsantwort der SVP Kanton Bern

Einleitende Feststellungen

Das Gesetz beruht auf den vom Grossen Rat in der Septembersession 2015 beschlossenen Empfehlungen des Regierungsrates zum Bericht Muggli/Marti. Bei den acht überwiesenen Leitsätzen konnte sich jene Mehrheit des Grossen Rates durchsetzen, zu welcher auch die SVP gehörte. Die SVP Kanton Bern stellt fest, dass die Gesetzesvorlage demzufolge in den meisten Fällen auch ihren Vorstellungen zum künftigen Verhältnis von Kirche und Staat entspricht.

Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

Die SVP Kanton Bern lehnt die in Art. 15a vorgeschlagene Variante ab. Bereits bei der Beratung im Grossen Rat hatte sie, wie auch eine deutliche Mehrheit des Grossen Rates, einen Gesamtarbeitsvertrag abgelehnt. Ein solcher würde der Zielsetzung der möglichst grossen Autonomie der Landeskirchen widersprechen. Der Vorschlag wurde denn auch nicht von den Landeskirchen eingebracht, sondern vom Pfarrverein und vom BSPV.

Erstaunt ist die SVP Kanton Bern, dass der Kanton Bern gemäss Vortrag bei der Finanzierung der Landeskirchen die erbrachten gesamtgesellschaftlich relevanten Leistungen zugunsten aller Bevölkerungsgruppen berücksichtigen und eine stabile Finanzierung derselben ermöglichen soll. Der Grosse Rat hatte eine entsprechende Ergänzung des Leitsatzes 6 abgelehnt, was auch der Haltung der SVP entsprach. Die SVP Kanton Bern anerkennt zwar die gesamtgesellschaftlichen Leistungen der Landeskirchen, es stellt sich aber dennoch die Frage, ob diese wirklich abgegolten werden müssen, sprich ob Art. 31 nicht gestrichen werden sollte, um der Haltung des Grossen Rates zu entsprechen. Zumindest aber sollte, falls an dieser zweiten Säule des neuen Finanzierungsmodells festgehalten wird, damit die Verpflichtung einhergehen, dass sich die Landeskirchen und ihre Angestellten politisch neutral zu verhalten haben. Art. 31 ist zumindest in diesem Sinne zu ergänzen. Weiter ist es unlogisch, dass die Beiträge gemäss Art. 32 jeweils für eine Dauer von 6 Jahren mit den Landeskirchen vereinbart, aber dennoch entsprechend dem Lohnsummenwachstum angepasst werden sollen.

Fragen stellen sich weiter betreffend die Bestimmungen in Art. 38 bezüglich der garantierten Löhne für alle Geistliche in der ersten Beitragsperiode. Zwar hält Leitsatz 3 fest, dass die Anforderungen an Geistliche mindestens im heutigen Umfang erhalten bleiben sollen. Dennoch stellt sich die Frage, ob dies nicht grundsätzlich Sache der Landeskirchen sein sollte und ob dies nicht eigentlich dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Landeskirchen zuwiderläuft. Diese Bestimmungen sind deshalb zu überprüfen. Ebenfalls überprüft werden müssen die nach Ansicht der SVP Kanton Bern doch sehr grosszügigen Regelungen betreffend Ausfinanzierung der BPK in Art. 39.