Sektion Herzogenbuchsee

Vernehmlassung

Änderungen der Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV)

01.07.2016

Artikel

Allgemeines
Die SVP Kanton Bern begrüsst den Ansatz des Systemwechsels, eine gerechte Abgeltung zu ermöglichen ohne zusätzliche Kosten zu generieren. Die Berechnung der Pauschalen auf der Basis der Daten der Expertise Vogel entspricht der allgemeinen politischen Stossrichtung, die Arbeit der KES schweizweit gleich zu handhaben. Der Systemwechsel bietet die Chance, die Effizienz und Effektivität der Arbeit zu überprüfen.

Die Thematik der Zusammenarbeit mit der KESB macht indes in zwei Punkten grosse Sorgen: Zum einen führen die bei der KESB angewandten Lohnbänder dazu, dass die kommunalen Sozialdienste kaum mehr konkurrenzfähig sind. Sie wirken überdies kostentreibend bei der KESB und somit im Kanton. Zum anderen hat die erhoffte Entlastung der Sozialdienste kaum stattgefunden. Hier müssen weitere Anstrengungen geleistet werden, um den Aufwand je Dossier zu reduzieren und die Zusammenarbeit zwischen kommunalen Diensten und KESB so schlank und effizient wie möglich zu gestalten.

Vorschlag
Die Begrifflichkeiten und Fristen sind noch abzustimmen zwischen SHV und ZAV.


Artikel 3 Abs. 1
Keine Bemerkungen.


Artikel 7 Abs. 1
Keine Bemerkungen.


Artikel 7 Abs. 2
Keine Bemerkungen.


Artikel 7 Abs. 3
Keine Bemerkungen.


Artikel 8 Abs. 1
Es ist nicht ganz einsichtig, wieso hier von Fallkostenpauschale, im SHV von Fallpauschale und in anderen Artikeln wiederum von Vollkostenpauschale die Rede ist.

Vorschlag
Wenn immer möglich den Begriff Fallpauschale verwenden.
Keine Bemerkungen.


Artikel 7 Abs. 1
Keine Bemerkungen.


Artikel 7 Abs. 2
Keine Bemerkungen.


Artikel 7 Abs. 3
Keine Bemerkungen.


Artikel 8 Abs. 1
Es ist nicht ganz einsichtig, wieso hier von Fallkostenpauschale, im SHV von Fallpauschale und in anderen Artikeln wiederum von Vollkostenpauschale die Rede ist.

Vorschlag
Wenn immer möglich den Begriff Fallpauschale verwenden.


Artikel 8 Abs. 2
Das Berechnungskonzept ist einleuchtend.


Artikel 8 Abs. 3
Keine Bemerkungen.


Artikel 8 Abs. 4
Keine Bemerkungen.


Artikel 8 Abs. 5
Keine Bemerkungen.


Artikel 9 Abs. 1

Vorschlag
Die KESB und die kommunalen Dienste übermitteln dem KJA die für die Berechnung der Abgeltung der Gemeinden notwendigen Fallzahlen statistischen Daten.


Artikel 9 Abs. 2

Vorschlag
Das KJA prüft die Fallzahlen Daten und bereinigt….


Artikel 9 Abs. 3
Keine Bemerkungen.


Artikel 13 Abs. 1
Keine Bemerkungen.


Artikel 13 Abs. 2
Keine Bemerkungen.


Artikel 13 Abs. 3
Auf Grund des Systemwechsels braucht es diese Bestimmung nicht mehr.

Vorschlag
Streichen.


Artikel 18bis
Idealerweise werden die Übergangsbestimmungen mit den Übergangsbestimmungen im SHV abgestimmt.